Egal, ob du nebenberuflich oder hauptberuflich gründest: Mit dem Gedanken, sich durch selbstständige Tätigkeit Geld zu verdienen, spielen viele. Na klar, die Vorteile reichen von der freien Zeitgestaltung, über starke Umsatzsteigerung bis hin zur persönlichen Selbstverwirklichung. Doch ab wann muss ich ein Gewerbe anmelden? Und was, wenn es nur ein Hobby ist, mit dem ich nun auf einmal Umsatz erwirtschafte? Diese und viele weitere Fragen werden nachfolgend beantwortet.
Das wirst du erfahren:
Ab wieviel Umsatz muss ich ein Gewerbe anmelden?
Die Antwort ist einfach: Sofort. Und zwar ganz egal, ob du tatsächlich bereits Gewinn erwirtschaftest oder sogar unprofitable bist. Eine Gewinnerzielungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn der tatsächlich übrige Ertrag aufgrund hoher unternehmerischer Ausgaben und Investitionen negativ ist. Langfristig sollte hierbei jedoch die Liebhaberei im Blick bleiben.
In § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)↗ ist definiert, dass die Absicht zur Gewinnerzielung genügt.
§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG: Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
Ausgenommen bist du lediglich dann, wenn es sich um eine Ausübung in der Land- und Forstwirtschaft handelt oder es eine freiberufliche Tätigkeit ist.
Darüber hinaus definiert § 15 Abs. 2 S. 3 EStG, dass ein Gewerbebetrieb auch dann vorliegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, die Gewinnerzielungsabsicht aber nur ein Nebenzweck ist.
Möchtest du also eine selbstständige Tätigkeit ausüben, melde besser sofort ein Gewerbe an. Selbst ohne Einnahmen wirst du vermutlich eine Gewinnerzielungsabsicht haben und somit zur Gewerbeanmeldung verpflichtet sein. Nur so gehst du weitreichenden Folgen aus dem Weg.
Wann muss ich für ein Hobby ein Gewerbe anmelden?
Hinsichtlich der Pflicht zur Gewerbeanmeldung sieht weder das EStG noch das UStG eine Differenzierung zwischen „Hobby“ und „selbstständiger Tätigkeit“ vor.
Nun könnte man natürlich sagen: „Na gut, ich verdiene ja nicht freiwillig mit meinem Hobby Geld. Ich habe keine Absicht zur Gewinnerzielung.“
Aber Achtung:
Letztlich ist die bloße Absicht zur Erzielung von Gewinn nicht die einzige Voraussetzung eines Gewerbebetriebs. Denn das würde bedeuten, dass „versehentlich“ generierte Umsätze nicht hinzuzählen würden.
Hierzu nimmt § 2 Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)↗ eine Konkretisierung vor: Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Als Konsequenz musst du tatsächlich auch für ein Hobby ein Gewerbe anmelden, wenn du dadurch Einnahmen generierst. Dann wird sogar das Hobby zum Gewerbe.
Doch es wäre ja zu einfach, wenn es nicht auch hier eine Ausnahme geben würde. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG↗ sind nebenbei freiberuflich oder gewerblich erzielte Einkommen bis zu 410 Euro pro Jahr auch ohne steuerliche Abzüge möglich, sofern (auch) versteuerte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Hauptberuf vorliegen.
Soweit du jährlich unter 410 Euro mit deiner Tätigkeit erwirtschaftest, ist demnach weder eine Gewerbeanmeldung noch die Angabe in der Steuerklärung erforderlich.
Durch diese Regelung könnten also auch die Einnahmen aus deinem Hobby befreit sein, sofern du die 410-Euro-Grenze im Jahr nicht überschreitest.
Darf ich ohne Umsatz überhaupt ein Gewerbe anmelden? (Liebhaberei)
Wie beschrieben, ist die Anmeldung eines Gewerbes nicht von tatsächlichen Umsätzen abhängig, sondern vielmehr von der Absicht dazu. Grundsätzlich darf also auch ohne bestehende Einnahmen die Gewerbeanmeldung erfolgen.
Steuerlich macht das sogar in vielen Hinsichten Sinn: So dürfen z.B. Aufwendung, die für oder im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stehen, von der Steuer abgesetzt werden. Nimmst du nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, kannst du dir die Umsatzsteuer auf Investitionen sogar vollständig sparen.
Aber genau dieses Privileg soll nicht jedem gegönnt sein. Du solltest immer die Liebhaberei im Blick haben!
Von Liebhaberei geht das Finanzamt immer dann aus, wenn der erzielte Gewinn eines Unternehmers dauerhaft unter 410 Euro pro Jahr bleibt. In diesem Fall wird die Tätigkeit nämlich als „Hobby“ gesehen und nicht als Erwerbstätigkeit.
„Dauerhaft“ bedeutet über mehrere Jahre und auf absehbare Zeit noch weiterhin. Doch keine Sorge! Möchtest du wirklich Gewinn mit deiner Tätigkeit erzielen, lässt sich dies ganz einfach beweisen. In den meisten Fällen entsteht die negative Gesamtbilanz in den ersten Jahren aufgrund von erforderlichen Aufbaumaßnahmen, wie dem Kauf von Technik, Werbekosten und Einrichtungsgebühren. Indem du dem Finanzamt diese Rechnungen vorweist, zeigst du, dass du tatsächlich etwas für die künftige Profitabilität deines Unternehmens tust.
Innerhalb der ersten drei Jahre nach Unternehmensgründung dürfte für gewöhnlich keine Nachfrage hinsichtlich Liebhaberei durch das Finanzamt erfolgen.
Solltest du allerdings wirklich unter 410 Euro jährlich mit der Tätigkeit verdienen und auch keine Gewinnerzielungsabsicht haben, ist die Gewerbeanmeldung nicht zu empfehlen. Spätestens mit Nachweis der Liebhaberei werden auch Steuernachzahlungen der vergangenen Jahre durch das Finanzamt gefordert werden. Schließlich bist du gar nicht zur steuerlichen Geltendmachung deiner Ausgaben berechtigt gewesen. Ein Gewerbe ohne Gewinnerzielungsabsicht ist nicht zulässig.
Wieviel darf ich ohne Gewerbe nebenbei verdienen?
Diese Frage ist eng verknüpft mit der Abgrenzung zur Liebhaberei. Auch hier gilt die Grenze von 410 Euro pro Jahr. Bleibst du dauerhaft durch deine Tätigkeit unterhalb dieses Grenzwertes, bist du von der Gewerbeanmeldung und allen damit verbundenen Verpflichtungen entbunden. In diesem Fall wäre schließlich keine dauerhafte Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung einer gewerblichen Tätigkeit anzunehmen.
Ausnahme: Als Freiberufler sowie bei der Land- und Forstwirtschaft bist du immer, unabhängig vom erwirtschafteten Umsatz, von der Anmeldung eines Gewerbes ausgenommen.
Was passiert, wenn ich kein Gewerbe oder Kleingewerbe anmelde?
Jeder, der einer selbstständigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht nachgeht, muss dies gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO)↗ dem zuständigen Gewerbeamt melden. Eine Ausnahme hiervon besteht gemäß § 18 EStG↗ lediglich für Freiberufler und die Land- und Forstwirtschaft.
Wird trotz gewerblicher Tätigkeit kein Gewerbe oder Kleingewerbe angemeldet, können Geldbußen in Höhe von bis zu 1000 Euro auferlegt werden. Hinzu können noch weitere Geldbußen oder Nachzahlungen erforderlicher Beiträge kommen, denn: Das Gewerbeamt informiert nach erfolgter Anmeldung das Finanzamt sowie die Berufsgenossenschaft über deine Tätigkeit. Nur, wenn du diese Meldungen trotz ausgebliebener Gewerbeanmeldung selbst durchführst und entsprechende Beiträge bzw. Steuern auch bezahlst, bleiben diesbezügliche Folgen ausgeschlossen.
Darüber hinaus könnte es aufgrund ausgebliebener Zahlungen angefallener Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder erhöhter Einkommenssteuer zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung kommen.
Egal, ob nebenberuflich, hauptberuflich oder Kleingewerbe: Diese Bestimmungen gelten für jegliche gewerbliche Tätigkeit.
Darf ich ein Gewerbe auch nachträglich anmelden?
Entgegen vielfach verbreiteter Meinung, dass ein Gewerbe auch beliebig rückwirkend angemeldet werden kann, ist das nicht so ganz korrekt. Zwar besteht die Möglichkeit zur nachträglichen Anmeldung des Gewerbes bis zu 60 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, allerdings muss dann dennoch mit Bußgeldern gerechnet werden.
Die Gewerbeordnung sieht schließlich eine unverzügliche, spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgende Gewerbeanmeldung vor. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von 1000 Euro geahndet werden. Dieses Bußgeld kann bereits bei einer verspäteten Anmeldung von 3 Monaten verhängt werden. Auch weitere Folgen sind analog einer vollständig ausgebliebenen Gewerbeanmeldung je nach Sachverhalt denkbar.
Ab welchem Umsatz darf ich frühestens ein Gewerbe anmelden?
Einfache Antwort: Ab 0 Euro.
Die Anmeldung eines Gewerbes beruft sich nicht auf eine bestimmte Umsatz- oder eine Verdienstgrenze. Möchtest du mit einer selbstständigen Tätigkeit dauerhaft Einnahmen erzielen, ist die Gewerbeanmeldung auch bereits ohne Umsatz möglich. Maßgeblich ist die Absicht zur Erzielung von Gewinn, nicht jedoch der reale Gewinn.
Handelt es sich bei der Tätigkeit jedoch um einen freien Beruf im Sinne des § 18 EStG↗, ist die Gewerbeanmeldung weder erforderlich noch zulässig.
Fallen für ein Nebengewerbe ohne Umsatz Kosten an?
Solange das Gewerbe Bestand hat, werden auch weiterhin die üblichen Kosten anfallen. Insbesondere ist hier die Rede von Mitgliedsbeiträgen, wie z.B. zur Berufsgenossenschaft. Je nach Abschluss von Gewerbeversicherungen aber auch der Kranken- und Rentenversicherung sind natürlich auch hierzu die Versicherungsbeiträge zu tragen. Aus steuerlicher Sicht Fallen hingegen keine Kosten an, da diese Steuern schließlich nur prozentual auf die erwirtschafteten Umsätze berechnet wird. Ohne Umsatz entfallen somit die Steuern.
Für solche Fälle ist es besonders wichtig ein Geschäftskonto ohne laufende Gebühren zu haben, und zwar auch ohne ständigen Geldeingang. Mit Vergleichsrechnern lassen sich die besten Konten problemlos miteinander vergleichen.
Was ist, wenn ich über einen längeren Zeitraum keinen Umsatz mit dem Gewerbe mache?
Ein Gewerbebetrieb ohne dauerhaft erzielte Umsätze steht für das Finanzamt oftmals im Verdacht zur Liebhaberei. Doch das ist nicht immer der Fall. Hast du nicht nur keine Einnahmen, sondern auch keine Ausgaben, hat das Finanzamt meist kein Interesse daran. Denn die Liebhaberei dient lediglich dem Schutz, dass der Gewerbebetrieb allein dazu genutzt wird, erfolgte Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Hast du keine Ausgaben, entsteht dem Finanzamt hierdurch kein Nachteil.
Steht dir aus irgendwelchen Gründen eine umsatzfreie Zeit bevor, ist es sinnvoll, das Gewerbe „ruhen zu lassen“. Dies geschieht durch formlose Anzeige beim Finanzamt. In der „Ruhezeit“ wirst du im Rahmen deines Gewerbes von den steuerlichen Pflichten entbunden. Zur Einsparung von Mitgliedsbeiträgen ist hier zusätzlich die Mitteilung an die Berufsgenossenschaft sowie gegebenenfalls die zuständige Kammer zu empfehlen.
Das Gewerbeamt wird hingegen nicht über das „ruhende Gewerbe“ informiert, denn dort ist lediglich die An-, Ab- oder Ummeldung eines Gewerbes möglich. Offiziell besteht das Gewerbe also in der Ruhezeit weiter.
Steuererklärung für ein Gewerbe ohne Umsatz erforderlich?
Jeder Unternehmer, egal ob Freiberufler oder Gewerbetreibender, ist zur Abgabe einer jährlichen Steuererklärung verpflichtet. Diese muss in jedem Jahr bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Dies ist übrigens unabhängig davon, ob du tatsächlichen einen Gewinn oder sogar Verluste erwirtschaftest hast. Das Finanzamt möchte schließlich über jeden erfolgten oder nicht erfolgten Umsatz eines Unternehmens informiert werden.
Wichtig: Auch Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibende müssen eine jährliche Steuererklärung abgeben. Zwar bist du bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich von der Ausweisung der Umsatzsteuer befreit, allerdings kann durch deine Selbstständigkeit dennoch Einkommens- und Gewerbesteuer anfallen. Nimmst du nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch ist sogar eine regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtend.
Zusammenfassend ist also zu sagen, dass du bei jeder selbstständigen Tätigkeit, unabhängig von deren Ausmaß und Profitabilität, eine jährliche Steuererklärung an das Finanzamt abgeben musst. Das gilt auch für ein Gewerbe ohne jeglichen Umsatz sowie analog für die freiberufliche Tätigkeit ohne Gewerbe.
Fazit
Die Anmeldung und der Betrieb eines Gewerbes ist auch dann möglich, wenn gar kein Umsatz erwirtschaftet wird. Maßgeblich ist allein die Absicht zur Gewinnerzielung. Insbesondere bei steuerlicher Geltendmachung von Ausgaben und Verlusten ist jedoch die Liebhaberei im Blick zu halten. In den ersten Jahren dürfte es zu keinen Komplikationen kommen. Langfristig sollte jedoch bewiesen werden, dass tatsächlich die Gewinnerzielung absehbar und vor allem gewollt ist. Falls nicht, kann das die Abmeldung des Gewerbes und steuerliche Nachzahlungen bedeuten.
Beim Vorliegen der Voraussetzungen solltest du nicht von einer Gewerbeanmeldung abschrecken. Der Prozess ist verhältnismäßig einfach und mit einer Ausfüllhilfe problemlos für jeden zu meistern.
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