Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) einfach erklärt
- ProfitBusinessGuide
- 15. Jan. 2023
- 4 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 9 Stunden
Mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2023 gelten nun durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) neue Meldepflichten für digitale Verkaufs-Plattformen. Künftig müssen Internetplattformen wie Ebay und Co. unter Umständen die persönlichen Daten und Transaktionen von Verkäufern und Dienstleistern direkt an die Steuerbehörden melden.
Dieses neue EU-Steuergesetz soll für mehr Transparenz im auf Online-Plattformen sorgen. Der Steuerhinterziehung wird damit der Kampf angesagt. Nicht nur Gewerbetreibende sind davon betroffen; auch Privatverkäufer könnten bei entsprechender Transaktionsanzahl und Umsatzhöhe zur Zielgruppe werden.
Inhaltsverzeichnis
Welche Plattformen sind betroffen?
Geltung findet das Plattformen-Steuertransparenzgesetz für alle digitalen Plattformen, auf denen sowohl der Kontakt als auch die Transaktion zwischen Käufer und Verkäufer ermöglich wird. Gemeint sind damit sogenannte „digitale Plattformen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 PStTG↗.
Eine „digitale Plattform“ ist gemäß § 3 Abs. 1 PStTG jedes digitale System auf Basis von digitalen Technologien, das es Nutzern ermöglich, mithilfe von Software miteinander in Kontakt zu treten und Transaktionen abzuschließen.
Entscheidend ist also, dass nicht nur der Kontakt oder nur die Transaktion durch die Plattform ermöglicht wird. So sind „reine Transaktionsplattformen“ wie beispielsweise PayPal nicht von dem Gesetz umfasst. Auch Anbieter wie Ebay Kleinanzeigen sind unter Umständen ausgenommen. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn über Ebay Kleinanzeigen lediglich (wie es oftmals der Fall ist) die Kontaktaufnahme erfolgt, die Transaktion selbst jedoch über einen Drittanbieter (z.B. PayPal, Banküberweisung,…) zwischen Verkäufer und Käufer in Eigenregie erfolgt.
Hier ist eine beispielhafte Aufzählung betroffener digitaler Plattformen:
Airbnb
Ebay
Fiverr
Vinted
BlaBlaCar
Upwork
Lieferando
Etsy
SnappCar
Amazon.de
Für welche angebotenen Waren und Dienstleistungen gilt das PStTG?
Das PStTG gilt nicht bloß für den reinen Online-Handel. Betroffen sind alle erdenklichen über digitale Plattformen erfolgenden Leistungen. Dies reicht vom Ein- und Verkauf von Produkten, der Erbringung persönlicher Dienstleistungen bis hin zur Vermietung von Wohneigentum oder sonstigen Gebrauchsgegenständen (z.B. Fahrzeugen).
Voraussetzung ist, dass die entsprechende Leistung über die digitale Plattform angeboten und durch den Interessenten/Käufer hierüber in Anspruch genommen wird. Leistungen im „direkten Offline-Kontakt“ ohne Mithilfe digitaler Plattformen sind nicht umfasst.
Ab wann werde ich an das Finanzamt gemeldet? – Diese Grenzen gelten.
Natürlich müssen die betroffenen Internetplattformen nicht die Daten jeder agierenden Privatperson an die Finanzbehörden melden. Zu beachten sind insbesondere zwei Grenzen.
1. Anzahl der Transaktionen
Wer weniger als 30 Verkäufe pro Jahr auf einer digitalen Plattform erzielt, ist von der Weiterleitung seiner Daten ausgenommen.
2. Umsatzhöhe
Ebenfalls ausgenommen von der Mitteilung an die Finanzbehörden sind Privatpersonen, welche durch die Veräußerungen auf den digitalen Plattformen unter 2000 Euro Umsatz pro Jahr erwirtschaften.
Wichtig: Ist eine der beiden Grenzen überschritten, trifft das Gesetz für dich in Kraft. Die Informationen über Höhe und Anzahl erzielter Transaktionen werden an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet und ausgewertet.

Welche Daten werden an das Finanzamt übermittelt?
Ohne Daten funktioniert heutzutage nichts mehr. So möchte auch das Finanzamt wichtige Daten von den Online-Plattformen über die betroffene Person erhalten. Zu den übermittelten Informationen gelten insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, Steueridentifikationsnummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls vorhanden), Auszahlungskonto, Umsatzhöhe und die Anzahl der Transaktionen.
Nicht alle digitalen Plattformen erheben schon zur Registrierung alle der aufgeführten Daten. Je nachdem, ob du bereits ein Gewerbe angemeldet hast oder trotz Überschreitung der Grenzwerte noch Privatverkäufer bist, wird sich das Finanzamt mit dir in Verbindung setzen. Hast du trotz dauerhafter Überschreitung der Schwellenwerte noch kein Gewerbe angemeldet, solltest du dies schleunigst tun, um Bußgeldern, Strafen und bösen Überraschungen zu entgehen. Schließlich könntest auch du dich in diesem Fall bereits der Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben.
Was ist, wenn ich noch kein Gewerbe angemeldet habe?
Als (noch) Privatverkäufer solltest du spätestens ab dem Jahr 2023 genau über erzielte Einnahmen Buch führen. Achte darauf, ob du wirklich unter 30 Transaktionen im Jahr und zusätzlich unter 2000 Euro Umsatz im Jahr erzielst.
Du überschreitest diese Grenze? Dann wird Buchhaltung noch wichtiger! Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte deine Tätigkeit als gewerblich eingestuft werden. Der nächste Schritt wird in der Anmeldung des Gewerbes liegen. Unabhängig von der nun generell geltenden Buchhaltungspflicht als Gewerbetreibender wirst du eine jährliche Steuererklärung abgeben müssen.
Zur Vermeidung von Komplikationen und unangenehmen Prüfungen durch das Finanzamt solltest du u.a. Verkaufsdatum, Gewinn und Verlust sowie evtl. entstandene Gebühren dokumentieren. Dies kann dir auch zugutekommen: Der Einkaufspreis sowie angefallene Gebühren könnten deinen tatsächlichen Gewinn so sehr schmälern, dass das Finanzamt von einer Einstufung als „gewerblich“ absieht. Doch auch das erfolgt erst in einer anschließenden Prüfung.
Welche Ausnahmen gelten?
Nicht alle Transaktionen sind von dem neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz umfasst. Hierzu sollte man sich einmal das Ziel vor Augen halten: Zweck dieses Gesetzes ist die Herstellung von Transparenz und damit der Vermeidung von Steuerhinterziehung. Dies richtet sich an „Vielverkäufer“ im Internet, welche trotz offensichtlich gewerblicher Tätigkeit immer noch als Privatverkäufer handeln.
Bist du also ein „ehrlicher Privatverkäufer“, hast du nichts zu befürchten. Viele Privatleute verwenden schließlich Plattformen wie Ebay, Etsy, Vintage und Co. um nicht mehr benötigte Dinge zu verkaufen. Beim Verkauf solcher Gebrauchtwaren handelt es sich in der Regel generell nicht um steuerpflichtige Einnahmen. Schließlich sind die Waren gebraucht, das heißt, durch deren Verkauf wird im Normalfall nicht mehr Gewinn erzielt als tatsächlich für deren Erwerb ausgegeben wurde.
Sollten die verkauften Produkte allerdings nicht unter den täglichen Bedarf fallen, könnte es problematisch werden. Nicht selten kann man durch den Verkauf von (gebrauchten) Schmuck, Uhren, Antiquitäten oder Edelmetallen erhebliche Gewinne erzielen.
Bei einzelnen Verkäufen könnte schließlich Einkommenssteuer hierauf anfallen. Aber Achtung: Das neue PStTG ändert nichts an ohnehin geltenden Gesetzen: So sind private Veräußerungen bis zu einer Freigrenze von 600 Euro im Jahr generell steuerbefreit. Allerdings geht es dabei lediglich um solche Dinge, die binnen eines Jahres gekauft und wieder verkauft worden sind.
Fazit – Was sollte ich nun tun?
Du hast bereits ein angemeldetes Gewerbe? Dann ist nichts weiter zu tun. Schließlich richtet sich das PStTG nur an solche Personen, die trotz gewerblicher Tätigkeit diese nicht im Rahmen eines Gewerbes ausüben.
Du bist Privatverkäufer und überschreitest eine der Umsatz- oder Transaktionsgrenzen? Bei eindeutiger Überschreitung und klaren Einstufung als „gewerbliche Ausübung“ solltest du dich schleunigst mit dem Thema Gewerbe anmelden befassen. Bist du dir unsicher wie Verkäufe eingestuft werden, hilft meist ein Anruf beim Finanzamt. Schließlich ist man auch dort froh über jede Person, die sich frühzeitig informiert.
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