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Selbstständig: Aber welche Rechtsform wählen? | Vergleich aller Unternehmensformen

Aktualisiert: 19. Nov. 2024

Spätestens mit Gründung deiner Selbstständigkeit, egal ob neben- oder hauptberuflich, wirst du dich mit unterschiedlichen Rechtsformen, oft auch Unternehmensformen genannt, beschäftigen müssen.


Welche Rechtsformen für dich in Frage kommen und wo die Unterschiede sowie Vor- und Nachteile von ihnen liegen, wirst du nachfolgend erfahren.


Nimm diese Entscheidung ernst, denn sie hat sowohl Einfluss auf die Haftung, auf steuerliche und rechtliche Aspekte sowie auf die Buchführungspflichten in deiner Selbstständigkeit als Gewerbetreibender oder Freiberufler.


Darum wird's gehen:


 



Was ist eine Rechtsform bzw. Unternehmensform?

Die Rechtsform (synonym: Unternehmensform) bildet das gesetzliche Grundgerüst deiner Gründung und weiteren Laufbahn als Selbstständiger. Jeder Gewerbetreibende und Freiberufler muss zu Beginn der Gründung die eigene Rechtsform wählen. Sie wird später Einfluss auf die folgenden Faktoren haben:


▸ Erforderliches Stammkapital für die Gründung

Anzahl der zulässigen Gründer/Gesellschafter

▸ Beschränkte oder nicht beschränkte Haftung

Steuern: Einkommenssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

Gründungsprozess

Buchhaltung

Firmenname

▸ und viele weitere.


Handelt es sich um eine Gründung mit zwei oder mehr Personen, so spricht man von einer Gesellschaftsform. Die einzelnen Gründer schließen sich dabei in einer „Gesellschaft“ zusammen. Aus diesem Grund werden nennt man die beteiligten Gründer auch „Gesellschafter“.



Überblick über die Rechtsformen

Alle Rechtsformen lassen sich in drei Kategorien unterteilen, welche wiederum eine weitere Untergliederung erfahren:


1. Einzelunternehmen

a. Freiberufler

b. Kleingewerbetreibende

c. Einzelkaufleute

2. Personengesellschaften

a. Offene Handelsgesellschaft (OHG)

b. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

c. Kommanditgesellschaft (KG)

3. Kapitalgesellschaften

a. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

b. Unternehmergesellschaft (UG)

c. Aktiengesellschaft (AG)

d. Limited Company (Ltd.)

e. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)


Darüber hinaus existiert noch eine Kombination aus GmbH und KG, die sogenannte GmbH & Co. KG. Hierbei handelt es sich um eine Mischform bzw. Sonderform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.



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Einzelunternehmen

Wer eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und dabei Waren oder Dienstleistungen im Wirtschaftsverkehr anbietet, vermittelt oder verkauft, handelt als Unternehmer. Agiert ein Unternehmer alleine, ist er ein Einzelunternehmer. Die Gründung eines Einzelunternehmens ist an keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen gebunden und gilt als die einfachste Möglichkeit zur Selbstständigkeit.


Einzelunternehmer können Gewerbetreibende und Freiberufler sein. Im Rahmen eines Gewerbes muss zur Gründung des Einzelunternehmens zunächst eine Gewerbeanmeldung bei dem jeweils zuständigen Gewerbeamt erfolgen. Der ausgefüllt Gewerbeschein wird von dort aus automatisch an das Finanzamt übermittelt. Von diesem erhält man schließlich automatisch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Nach dem Ausfüllen und Absenden des Fragebogens erhält man nach einigen Wochen seine persönliche Steuernummer durch das Finanzamt zugeteilt.

Für Freiberufler ist der Prozess noch etwas einfacher: Übt ein Einzelunternehmer einen freien Beruf aus, ist die Anmeldung eines Gewerbes nicht erforderlich. Freiberufler müssen sich dementsprechend nur noch eigenständig an das Finanzamt wenden, um den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu erhalten.

Einzelunternehmer haften uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen, weshalb sich diese Unternehmensform eher für kleine bis mittelständische Unternehmen mit geringerem „Konfliktpotential“ gegenüber Dritten eignet. Um dem Risiko der Haftung mittels Privatvermögen entgegenzuwirken, wird oftmals zu spezifischen Versicherungen geraten.


Geeignet für: Gewerbetreibende, Freiberufler

Haftung: Nicht beschränkt (Privatvermögen)

Stammkapital: Nicht erforderlich

Anzahl Gründer: 1

Steuern: Einkommenssteuer, Gewerbesteuer (ab 24500 € Jahresgewinn), Umsatzsteuer (sofern nicht Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG)

Komplexität: Einfach






Personengesellschaften

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Schließen sich mindestens zwei Personen zur Gründung eines Unternehmens in gleichberechtigter Funktion zusammen, so handelt es sich um die Gründung einer GbR. Die GbR lässt sich ohne offiziellen Gründungsakt und ohne Eintrag im Handelsregister gründen. Darüber hinaus ist auch ein Gesellschaftsvertrag (= GbR-Vertrag) nicht zwingend in Schriftform erforderlich. Eine formlose Einigung der Gesellschafter hierüber genügt.


Die Gründung einer GbR ist vergleichbar mit der Gründung eines Einzelunternehmens. Auch hier genügt die Anmeldung bei Gewerbe- und Finanzamt für den Gründungsprozess aus. Zu beachten ist jedoch, dass durch jeden beteiligten Gesellschafter eine eigene Gewerbeanmeldung auszufüllen ist. Für Zusammenschlüsse von Freiberuflern in einer GbR entfällt die Gewerbeanmeldung.

Hinweis: Obwohl der GbR-Vertrag nicht zwingend formell in Schriftform festgehalten werden muss, ist dies dennoch empfehlenswert. So können später möglicherweise entstehende Unstimmigkeiten zwischen den Gründern ohne rechtliche Auseinandersetzungen bereits im voraus aus dem Weg geräumt werden. Eine Beglaubigung vom Notar ist für diesen Vertrag nicht erforderlich.

Geeignet für: Gewerbetreibende (nicht für kaufmännische Tätigkeit, dann OHG), Freiberufler

Haftung: Nicht beschränkt (Privatvermögen)

Stammkapital: Nicht erforderlich

Anzahl Gründer: Mindestens 2

Steuern: Einkommenssteuer, Gewerbesteuer (ab 24500 € Jahresgewinn), Umsatzsteuer (sofern nicht Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG)

Komplexität: Einfach


Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Die PartG ist eine Gesellschaftsform, welche nur für Freiberufler möglich ist. Sie ähnelt sich stark mit einer GbR, besitzt jedoch einen wesentlichen Vorteil: Zwar besteht bei der PartG auch die Haftung mittels Privatvermögen, allerdings kann diese Haftung auf einzelne Gesellschafter beschränkt werden. So haftet für eine Handlung, mit welcher nur ein einzelner Gesellschafter beauftragt war auch nur dieser eine Gesellschafter. Bei der GbR hingegen haften alle Gesellschafter gleichermaßen mit ihrem Privatvermögen, unabhängig von der innerhalb der GbR ausführenden Stelle.


Zur Gründung ist ein sogenannter Partnerschaftsvertrag erforderlich. Es handelt sich um das Gegenstück zum Gesellschaftsvertrag einer GbR. Die notarielle Beurkundung dieses Vertrags ist nur erforderlich, sofern eine Verpflichtung zur Übertragung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten oder GmbH-Gesellschaftsanteilen vorliegt.


Der Name der PartG muss schließlich noch bei dem zuständigen Registergericht (ansässig beim Amtsgericht) eingetragen werden. Dieser Schritt erfolgt für gewöhnlich durch einen hiermit beauftragten Notar.


Geeignet für: Freiberufler

Haftung: Nicht beschränkt (Privatvermögen)

Stammkapital: Nicht erforderlich

Anzahl Gründer: Mindestens 2

Steuern: Einkommenssteuer, Umsatzsteuer (sofern nicht Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG)

Komplexität: Mittel


Die offene Handelsgesellschaft (OHG)

Wie auch in der GbR schließen sich bei einer OHG mindestens zwei Gesellschafter mit gemeinsamen Zweck zusammen. Der einzige wesentliche Unterschied zur GbR besteht darin, dass ein gemeinsamer kaufmännischer Zweck besteht. So schließen sich Gesellschafter im Rahmen der OHG zu einem Handelsgewerbe zusammen.


Da es sich bei dem Handel nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, kommt diese Rechtsform nur für Gewerbetreibende in Betracht.


Geeignet für: Gewerbetreibende im kaufmännischen Bereich

Haftung: Nicht beschränkt (Privatvermögen)

Stammkapital: Nicht erforderlich

Anzahl Gründer: Mindestens 2

Steuern: Einkommenssteuer, Gewerbesteuer (ab 24500 € Jahresgewinn), Umsatzsteuer (sofern nicht Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG)

Komplexität: Einfach


Die Kommanditgesellschaft (KG)

In der Kommanditgesellschaft schließen sich, wie bei der OHG, mindestens zwei Gesellschafter zur Gründung eines Handelsgewerbes zusammen. Es handelt sich somit um eine Sonderform der OHG. Der wesentliche Unterschied besteht in der Funktion, den die unterschiedlichen Gründer einnehmen. Der Kommanditist nimmt die Rolle als Geschäftsführer ein, der Komplementär fungiert hingegen als Geldgeber.

Der Vorteil: Durch das zusätzliche Geld des Kommanditisten wird das verfügbare Kapital erhöht. Insbesondere wachstumsorientierte Unternehmen im Handel mit hohen Werbeausgaben können davon profitieren.


Kommanditisten haften nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern mit der Kapitaleinlage des Unternehmens. Der Komplementär haftet hingegen mit seinem Privatvermögen.

Geeignet für: Gewerbetreibende im kaufmännischen Bereich

Haftung: Komplementär: Nicht beschränkt (Privatvermögen); Kommanditist: Beschränkt (Kapitaleinlage)

Stammkapital: Nicht erforderlich

Anzahl Gründer: Mindestens 2

Steuern: Einkommenssteuer, Gewerbesteuer (ab 24500 € Jahresgewinn), Umsatzsteuer (sofern nicht Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG)

Komplexität: Einfach


Die GmbH & Co. KG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft)

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich wiederum um eine Sonderform der KG. Der Unterschied liegt darin, dass der Komplementär hierbei keine natürliche Person (wie bei der KG), sondern eine juristische Person ist. Als Komplementär tritt an dieser Stelle die GmbH als juristische Person ein.

Im Gegensatz zur KG haftet die GmbH lediglich beschränkt, d.h. mit der Kapitaleinlage, nicht jedoch mit Privatvermögen. Insgesamt bietet die GmbH & Co. KG damit einen wesentlichen Vorteil im Bezug auf die Haftung und findet daher oft den Vorzug vor der „einfachen“ KG.

Durch die Beteiligung einer GmbH handelt es sich hierbei um eine Mischform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft.


Nachteil: Zur Gründung ist ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag sowie eine Stammeinlage von mindestens 25.000 € erforderlich.


Geeignet für: Gewerbetreibende im kaufmännischen Bereich

Haftung: Beschränkt (Kapitaleinlage)

Stammkapital: 25.000 €

Anzahl Gründer: Mindestens 2

Steuern: Einkommenssteuer, Gewerbesteuer (ab 24500 € Jahresgewinn), Umsatzsteuer (sofern nicht Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG)

Komplexität: Mittel bis schwierig


Kapitalgesellschaften

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist – wie der Name es beschreibt – eine Unternehmensform, deren Haftung beschränkt ist. Genau darin liegt auch der große Vorteil dieser Rechtsform: Inhaber einer GmbH haften bei Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die unternehmerische Tätigkeit nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern mit der Kapitaleinlage des Unternehmens (= beschränkte Haftung).


Doch auch dieser Vorteil hat seinen Preis. Das spiegelt sich insbesondere im Aufwand und dem erforderlichen Startkapital eine Rolle. Zwingend erforderlich ist ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag. Dieser dient dazu, die Rollenverteilung und konkrete Funktion mehrerer an der Gründung beteiligter Gesellschafter zu differenzieren. Die Kosten für die Beglaubigung durch den Notar belaufen sich je nach Umfang auf etwa 150 bis 350 Euro.


Im nächsten Schritt wird ein Geschäftskonto eröffnet, auf welchem das für die Gründung benötigte Stammkapital eingezahlt wird. Dieses Stammkapital beträgt insgesamt 25.000 Euro. Der Beleg über diese Einzahlung ist wiederum dem Notariat zu übermitteln.

Nun übersendet der Notar die gesammelten Unterlagen an das zuständige Amtsgericht, damit dort die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Die Gründer erhalten hierüber den sogenannten Handelsregisterauszug.


Im nächsten Schritt muss das Unternehmen unter Vorlage des Handelsregisterauszuges bei dem zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Durch das Gewerbeamt wird automatisch das Finanzamt benachrichtigt, welches nun den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an die Gründer übermittelt. Nach Übermittlung des ausgefüllten Fragebogens an das Finanzamt wird der GmbH die Steuernummer zugeteilt. Nun ist die GmbH gegründet.


Tipp: Die GmbH kann – obwohl es sich um eine Gesellschaftsform handelt – auch durch eine einzelne Person gegründet werden. In diesem Fall spricht man von einer Ein-Personen-GmbH bzw. Ein-Mann-GmbH.

Geeignet für: Gewerbetreibende, Freiberufler

Haftung: Beschränkt (Kapitaleinlage)

Stammkapital: 25.000 €

Anzahl Gründer: Mindestens 1

Steuern: Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer (kein Freibetrag), Umsatzsteuer (sofern nicht Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG)

Komplexität: Schwierig, sehr zeitaufwendig


(Haftungsbeschränkte) Unternehmergesellschaft (UG)

Die UG besitzt viele Gemeinsamkeiten mit der GmbH und wird oftmals auch als „Mini-GmbH“ oder „1-Euro-GmbH“ bezeichnet. Für die UG gilt genau wie bei der GmbH eine beschränkt Haftung durch die Kapitaleinlage.

Der Gründungsprozess ist weitestgehend identisch mit dem der GmbH. Einziger Unterschied: Als benötigtes Stammkapital genügt bereits 1 Euro aus. Genau aus diesem Grund ist die Gründung der UG besonders beliebt bei kleineren Unternehmen bzw. Gründern, welche wenig Startkapital besitzen aber dennoch nicht auf die Haftungsbeschränkung verzichten möchten.


Die UG gilt meist als Vorstufe der GmbH. So ist es verpflichtend, dass jährlich mindestens 25 % der erzielten Gewinne des Unternehmens als Stammkapital hinterlegt werden. Sobald diese Kapitaleinlage auf 25.000 Euro angestiegen ist, darf die (freiwillige) Überführung in eine GmbH erfolgen.


Tipp: Wie auch bei der GmbH lässt sich die UG ebenfalls durch eine einzelne Person gründen. Man spricht von einer Ein-Mann-UG bzw. Ein-Personen-UG.

Geeignet für: Gewerbetreibende, Freiberufler

Haftung: Beschränkt (Kapitaleinlage)

Stammkapital: Ab 1 Euro

Anzahl Gründer: Mindestens 1

Steuern: Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer (kein Freibetrag), Umsatzsteuer (sofern nicht Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG)

Komplexität: Hoch, sehr zeitaufwendig


Aktiengesellschaft (AG)

Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist mit die aufwendigste Variante der Unternehmensgründung. Wie auch bei der GmbH wird ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag benötigt. Hinzu kommen mindestens 50.000 Euro Grundkapital, welches in Aktienanteile zerlegt wird. Der wesentliche Vorteil einer Aktiengesellschaft liegt darin, dass durch externe „Aktionäre“ (auch Privatpersonen) durch den Erwerb von Aktienanteilen das verfügbare Kapital erhöht wird.


Als zusätzlich Organe erfordert die AG einen „Aufsichtsrat“ sowie einen „Vorstand“. Durch die Kapitaleinlage gilt auch hier eine beschränkte Haftung.

Die Gründung einer AG bietet sich vorwiegend für bereits etablierte und fortgeschrittene Unternehmen an, welche durch die Ausgabe von Aktienanteilen ihr verfügbares Kapital erhöhen möchten.


Geeignet für: Gewerbetreibende

Haftung: Beschränkt (Kapitaleinlage)

Stammkapital: Ab 1 Euro

Anzahl Gründer: Mindestens 1

Steuern: Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer (ab 24500 € Jahresgewinn), Umsatzsteuer

Komplexität: Hoch, sehr zeitaufwendig


Private Limited Company by Shares (Ltd.)

Die Limited gilt als das britische Gegenstück zur deutschen Unternehmergesellschaft (UG). Oftmals wird die Gründung einer Limited in Erwägung gezogen, wenn das Sparen von Steuern sowie der Schutz vor Abmahnungen im Vordergrund steht. Die Gründung setzt nämlich als Unternehmenssitz Großbritannien voraus, wodurch das Unternehmen dem britischen Recht unterliegt.


Aber beachte: Solltest du mit deinem Unternehmen vorwiegend in Deutschland agieren, wirst du dennoch hier steuerpflichtig. Zudem ist in diesem Fall auch der deutsche Handelsregistereintrag verpflichtend.

Da bei der Gründung einer Limited das britische Recht Anwendung findet, müssen unter Umständen immer zwei Rechtssysteme sowie steuerrechtliche Aspekte miteinander vereint werden. Nur für die wenigsten macht die Gründung einer Limited Sinn, zumal hier häufig ein unseriöses Image zu tragen kommt.

Geeignet für: Gewerbetreibende, Freiberufler

Haftung: Beschränkt (Kapitaleinlage)

Stammkapital: Ab 1 britischen Pfund

Anzahl Gründer: Mindestens 1

Steuern: Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer (kein Freibetrag), Umsatzsteuer (sofern nicht Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG)

Komplexität: Weniger Komplex als deutsch UG, je nach anzuwendenden Rechtssystem jedoch im Anschluss zunehmend kompliziert






Häufige Fragen

Wo liegt der Unterschied zwischen einer Rechtsform, einer Unternehmensform und einer Gesellschaftsform?

Die Begriffe „Rechtsform“ und „Unternehmensform“ werden synonym verwendet, sie bedeuten also das gleiche. Eine „Gesellschaftsform“ hingegen beschreibt nur eine Oberkategorie für unterschiedliche Rechtsformen. Man unterscheidet zwischen Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und sogenannten „Sonderformen“.



Was bedeutet „beschränkte Haftung“?

Beschränkte Haftung bedeutet, dass du nicht mit deinem Privatvermögen wegen unternehmerischer Tätigkeiten haften kannst. Stattdessen haftest du allein mit der hinterlegten Kapitaleinlage in Form des Stammkapitals. Die beschränkte Haftung gilt aus diesem Grund nur für Kapitalgesellschaften. Darunter fallen


▸ die GmbH

▸ die UG

▸ die Aktiengesellschaft und

▸ die Limited.


Das Gegenstück zur beschränkten Haftung ist die unbeschränkte Haftung. Hierbei haftet der Unternehmer mit seinem Privatvermögen. Dies ist in der Regel der Fall bei


▸ Einzelunternehmen

▸ Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)


Die beschränkte Haftung ist ein Privileg der Kapitalgesellschaften. Voraussetzung ist die Hinterlegung des Stammkapitals zu Beginn der Gründung.



Wie haftet man als Einzelunternehmer?

Als Einzelunternehmer unterliegst du einer uneingeschränkten Haftung mit deinem Privatvermögen. Das bedeutet, sollte es in Bezug auf deine unternehmerische Tätigkeit zu einem Rechtsstreit kommen, welchen die Gegenpartei gewinnt, wirst du dafür mit deinem privaten Vermögen aufkommen müssen.


Um dies zu vermeiden schließen viele Einzelunternehmer eine Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung ab. Diese kommen auf, wenn Dritte beispielsweise durch unternehmerische Handlungen oder fehlerhafte Produkte einen Sach- oder Vermögensschaden erleiden. Für unterschiedliche Zwecke gibt es viele verschiedene Versicherungen.


Alternativ würde sich die Gründung einer Kapitalgesellschaft anbieten. Solche haften mit dem hinterlegten Stammkapital, nicht jedoch mit Privatvermögen. Die Haftung ist damit beschränkt.



Wie haftet man als Freiberufler?

Die Haftung ist abhängig von der gewählten Unternehmensform. Hierbei gilt für Freiberufler dasselbe wie für Gewerbetreibende. Unterschieden wird meist in beschränkte (Kapitaleinlage) und unbeschränkte (Privatvermögen) Haftung.


Weitere Differenzierungen zur Haftung können bei Freiberuflern durch die Gründung einer sogenannten Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zustande kommen. Diese Rechtsform ist allein für Freiberufler zulässig.



Welche Unternehmensformen sind als Freiberufler sinnvoll?

Als Freiberufler machen die vier nachfolgenden Unternehmensformen Sinn:


▸ Das Einzelunternehmen

▸ Die Freiberufler GmbH (jedoch nur für bestimmte Berufe)

▸ Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

▸ Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)


Freiberufler besitzen gegenüber den Gewerbetreibenden einige Privilegien in Bezug auf steuerliche Verpflichtungen, wodurch z.B. keine Gewerbesteuer anfällt.


Beispiel: Würdest du als Freiberufler eine 1-Mann-GmbH als Freiberufler gründen, wärst du ausnahmslos zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet und müsstest unter Umständen sogar Beiträge für die IHK bezahlen. Bei den oben aufgeführten Rechtsformen hingegen behältst du deine Privilegierung.

Insbesondere zu Beginn dürfte für die meisten Freiberufler die Rechtsform des Einzelunternehmens am geeignetsten sein. Bei Gründung mit mehreren Personen bietet sich die PartG oftmals als sinnvollere Alternative zur GbR an.




Welche Rechtsform ist die beste für Solo-Selbstständige?

Für die meisten Solo-Selbstständigen bietet sich die Rechtsform des Einzelunternehmens am besten an. Sie zeichnet sich durch einen schnellen, unkomplizierten und vor allem kostengünstigen Gründungsprozess aus. Einzelunternehmer können sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler sein.


Sofern einem die beschränkte Haftung wichtig ist, bietet sich die Gründung einer 1-Personen-UG oder (bei entsprechenden Startkapital) die 1-Personen-GmbH an.



Welche Rechtsform ist die beste für 2 Personen?

Möchtest du ein Unternehmen mit zwei oder mehr Personen zusammen gründen, kommen fast alle Rechtsformen in Betracht. Lediglich das Einzelunternehmen kann ausschließlich alleine durch eine Einzelperson gegründet werden. Bei Gründung durch mehrere Personen spricht man von einer „Gesellschaft“.


Welche Rechtsform die beste für die Gründung mit mehreren Personen ist, hängt von vielen Faktoren ab, nicht jedoch von der Anzahl der Gesellschafter. Achte bei der Entscheidung vielmehr auf die langfristigen Absichten, das Startkapital und das Haftungsrisiko. In vielen Fällen bietet sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Unternehmergesellschaft (UG) sehr gut für einen Start an.



Kann ich die Rechtsform nachträglich ändern?

Die Rechtsform kann in den meisten Fällen problemlos gewechselt werden. Hier sind einige möglich Beispiele:

▸ Der Einzelunternehmer/die GbR wird zur GmbH

▸ Die GbR wird zur PartG

▸ Die OHG/KG/GbR wird zum Einzelunternehmen (z.B. weil ein Gesellschafter ausscheidet)

▸ Die UG wird bei erreichen der 25.000 € Kapitaleinlage zur GmbH (freiwillig)

▸ Die GmbH wird zur Aktiengesellschaft


Der Wechsel der aktuellen Rechtsform ist zwar möglich, häufig jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden. Der Sinn hinter hinter dem Wechsel sollte somit immer hinterfragt werden.


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Zusammenfassung

Die Wahl der richtigen Rechtsform ist eine Entscheidung, welche dich für eine lange Zeit in deiner Karriere begleiten wird. Die Auswahl sollte grundlegend im Hinblick auf das gegebene Geschäftsmodell, das vorhandenen Eigenkapital, die Anzahl der Gründer sowie die langfristigen Absichten erfolgen.


Zu Beginn bietet sich als Einzelgründer in vielen Fällen die Gründung als Einzelunternehmer sehr gut an. Der unkomplizierte Gründungsprozess und die Anwendbarkeit auf sowohl gewerbliche als auch freiberufliche Tätigkeiten machen das Einzelunternehmer zum Allrounder für Beginner.


Im Laufe der Zeit kann schließlich immer noch eine Überführung in eine „höhere“ Rechtsform erfolgen. Sofern eine beschränkte Haftung gewünscht wird, kann die Gründung als UG bereits mit geringem Startkapital erfolgen. Auch hier kann später das Upgrade z.B. auf eine GmbH erfolgen.

 

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