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Reverse-Charge-Verfahren: Definition, Rechnungen, Hinweise

Aktualisiert: 28. Nov. 2024

Bei dem Reverse-Charge-Verfahren handelt es sich um eine Sonderregelung im Umsatzsteuergesetz, durch welche es zur sogenannten „Umkehr der Steuerschuld“ kommt. Das bedeutet, dass nicht der leistungserbringende Unternehmer, sondern der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer schuldet. Diese Abweichung von den allgemeinen Regelungen im Umsatzsteuerrecht darf allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden. Anwendbar ist das Reverse-Charge-Verfahren, wenn mindestens zwei in unterschiedlichen Ländern ansässige Unternehmen ein grenzüberschreitendes Geschäft abschließen.



Inhaltsverzeichnis



 

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Wann ist das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar und wann nicht?

Anwendbar ist das Verfahren für die meisten grenzüberschreitenden B2B-Geschäfte ins EU-Ausland sowie in Drittländer wie bspw. die Schweiz oder die USA. Wichtig ist, dass Leistungserbringer und Leistungsempfänger nicht im selben Land ansässig sind. In diesem Fall würden nämlich die allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts zur Anwendung kommen. Darüber müssen die beiden Parteien Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Welche Unternehmensform genau vorliegt ist irrelevant, wichtig ist allein, dass die Beteiligten als unternehmerisch handeln.


Anwendbarkeit bei B2B - Regelbesteuerung

Grundvoraussetzung für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist, dass es sich um ein B2B-Geschäft (= Business-to-Business) zwischen den beteiligten Parteien handelt. Hinzu kommt, dass beide Unternehmer im Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sein müssen. Diese Nummer dient zur eindeutigen Identifizierung von Unternehmen innerhalb der EU. Sie kann unabhängig von der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Wichtig ist sie, damit das Bundeszentralamt für Steuern die Umsätze der durch die USt-IdNr. identifizierten beteiligten Unternehmen überprüfen kann und so die abzuführende Umsatzsteuer internationaler Geschäfte abgleichen kann. Hier spielt die sogenannte zusammenfassende Meldung (ZM) eine bedeutende Rolle.


Anwendbarkeit bei B2B - Kleinunternehmer

Auch bei Geschäften mit oder als Kleinunternehmer handelt es sich um B2B-Geschäfte. Bist du als leistender Unternehmer im Inland (Deutschland) Kleinunternehmer, gibt es jedoch eine Sache zu beachten: Dadurch, dass die Kleinunternehmerregelung dich von der Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer befreit, bist du auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Als „Leistungserbringer“ eigentlich nicht negativ aber durch das Reverse-Charge-Verfahren wird die Steuerschuld auf den Leistungserbringer übertragen. Das heißt, nun bist du für die Abfuhr der Umsatzsteuer zuständig. Da du gleichzeitig aber keinen Vorsteuerabzug (wie bei der Regelbesteuerung) hast, wirst du bei deinen Einnahmen die Höhe der Umsatzsteuer drauf zahlen! Nun ist trotz Kleinunternehmerregelung die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Abfuhr der Umsatzsteuer an das Finanzamt erforderlich. Kleinunternehmer haben bei internationalen Geschäften also nicht nur weniger Gewinn durch die zusätzlich gezahlte Umsatzsteuer, sondern verlieren zusätzlich die Vorteile eines reduzierten Buchhaltungsaufwands.






Anwendbarkeit bei Privatpersonen

Es ist nicht erlaubt, Reverse-Charge-Rechnungen für Geschäfte mit Privatpersonen auszustellen. Es handelt sich um eine Regelung die ausschließlich für Unternehmer gemacht ist. Allein aufgrund der bei Privatpersonen fehlenden USt-IdNr. könnte gar keine korrekte Rechnung ausgestellt werden. Die USt-IdNr. gilt bei internationalen Geschäften zwischen Unternehmen als Pflichtangabe. Als Privatperson ist es prinzipiell egal, ob man eine Dienstleistung von einem Unternehmen im In- oder Ausland in Anspruch nimmt. Als Unternehmer hingegen bist du bei Geschäften mit Privatpersonen sowohl im In- als auch im Ausland zur Ausweisung der geltenden Umsatzsteuer verpflichtet.


Bei Geschäften mit Privatpersonen im In- und Ausland punktet wieder die Kleinunternehmerregelung: Denn Kleinunternehmer sind nicht zur Ausweisung der Umsatzsteuer verpflichtet. So kann im Ausland ansässigen Privatkunden ein verglichen besseres Angebot gemacht werden, ohne eine wesentliche rechnerische Änderung in Bezug auf die Steuer vorzunehmen.




Für welche Leistungen ist das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar?

Die genauen Bestimmungen, welche Leistungen hier Anwendung finden, sind vom jeweiligen Land abhängig. Deutschland regelt dies in § 13 Abs. 2 UStG. Nachfolgend ist beispielhaft eine exemplarische Auflistung der betroffenen Leistungen

  • Werklieferungen (…)

  • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens

  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen

  • Bauleistungen (…)

  • Lieferungen von Gold

  • Lieferungen von Gas und Elektrizität


Da sich die Gesetze unterschiedlicher Länder, insbesondere der Drittländer, untereinander unterscheiden, könnte die Inanspruchnahme einer Leistung aus einem anderen Land anders gehandhabt werden als die Erbringung einer Leistung in dasselbe Ausland.

Wichtig für Warenlieferungen: Gelangensbestätigung / Verbringungsnachweis

Seit 2014 muss der Empfänger einer innergemeinschaftlichen Lieferung quittieren, dass er die Ware auch tatsächlich erhalten hat. Dies geschieht durch die sogenannte Gelangensbestätigung. Nur so ist die Lieferung auch von der Umsatzsteuer nachweislich befreit. Als Nachweis für eine Gelangensbestätigung kommen Dokumente wie ein Ablieferungsnachweis, eine Quittung oder eine Sendungsverfolgung in Betracht.



Warum gibt es das Verfahren? – Vorteile und Nachteile

Das ursprüngliche Ziel des Reverse-Charge-Verfahrens ist es, das Risiko für den Umsatzsteuerbetrug zu minimieren. Durch die einheitliche Verfahrensweise können die jeweiligen Finanzbehörden der Länder genau nachvollziehen, welches Unternehmen in welchen Ländern Umsätze generiert. Ist dies nicht möglich, besteht die Gefahr, dass bspw. Unternehmen 1 im Land A die Umsatzsteuer im eigenen Land nicht abführt und gleichzeitig aber Unternehmen 2 im Land B die Vorsteuer für die bezahlte Rechnung geltend macht. Durch die Vereinheitlichung der Vorgehensweise ist diese Gefahr minimiert.


Weitere Vorteile für das Finanzamt, den Leistungserbringer und den Leistungsempfänger sind:

  1. Verwaltungsaufwand des Finanzamts wird reduziert, da es keine steuerlichen Ansprüche mehr im Ausland vollstrecken muss.

  2. Der Leistungsempfänger (= Steuerschuldner) muss sich nicht an das ausländische Finanzamt wenden und spart sich damit bürokratischen Aufwand. Zugleich muss, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wurde, dank des Vorsteuerabzugs keine Umsatzsteuer auf die Rechnungen gezahlt werden. Den Schritt des Vorsteuerabzugs spart sich der Leistungsempfänger.

  3. Auch der Leistungserbringer muss sich nicht separat an das Finanzamt wenden und die Umsatzsteuer aus den Einnahmen entrichten (Ausnahme: Kleinunternehmer). Stattdessen muss je nach Steuerlast monatlich, quartalsweise oder jährlich die sogenannte zusammenfassende Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern gemacht werden.


Insgesamt bietet das Reverse-Charge-Verfahren fast nur Vorteile im internationalen Handel. Lediglich für Kleinunternehmer ist diese Verfahrensweise aus steuerlicher Sicht im B2B-Bereich eher nachteilhaft. Wer beabsichtigt, langfristig internationale Kooperationen einzugehen, sollte auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Wie das funktioniert, erfährst du hier.



Ist das Reverse-Charge-Verfahren Pflicht?

Es ist Pflicht, wenn sich

  • mindestens zwei Unternehmen

  • grenzüberschreitend (EU oder Drittland)

  • Warenlieferungen und Dienstleistungen erbringen.


Nicht anwendbar ist diese Verfahrensweise bei Geschäften mit Privatpersonen oder bei B2B-Geschäften unter zwei im selben Land ansässigen Unternehmen.



Aufbau einer Rechnung im Reverse-Charge-Verfahren – Muster

Reverse-Charge-Rechnungen benötigen neben den allgemein geltenden gesetzlichen Pflichtangaben zusätzlich die folgenden Bestandteile:

  1. Es darf keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Diese beträgt hier 0,00 Euro. Ausgewiesen wird nur der Netto-Betrag.

  2. Auf der Rechnung muss sich für den Leistungsempfänger deutlich erkennbar der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld befinden. Ein solcher Hinweis kann durch einen Satz wie „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfänger / Reverse Charge“ erfolgen.

  3. Bei länderübergreifenden Leistungen zwischen EU-Unternehmen muss sowohl die Umsatzsteuer-ID des Leistungsempfängers als auch die des Leistungserbringers auf der Rechnung hinterlegt sein.


Weitere Angaben, welche generell nie auf einer Rechnung fehlen sollten sind: Name und Anschrift des Rechnungsstellers, Name und Anschrift des Rechnungsempfängers, die USt.-ID des leistenden Unternehmens und des Rechnungsempfängers, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, Leistungsdatum (oder Zeitraum).





Reverse-Charge-Verfahren im Drittland: Beispiel Schweiz

In der Schweiz ist das Umsatzsteuerrecht ebenfalls über das Reverse-Charge-Verfahren erweitert. Obgleich einige Regelungen ähnlich sind, konkretisiert die Schweiz bestimmte Fälle der Steuerschuld anders. Wird eine Dienstleistung an ein Unternehmen in der Schweiz erbracht, fällt dort die sogenannte „Bezugssteuer“ an. Warenimporte unterliegen hingegen der Einfuhrsteuer. Doch auch dann nur ab einem bestimmten Wert der Warenlieferung in einem definierten Zeitraum.


Auch der Ort der Lieferung oder Leistung wird in der Schweiz anders definiert und wirkt sich damit auf die steuerliche Handhabung aus. Informationen hierüber werden in der Publikation der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt.


Die Steuersätze in der Schweiz betragen Stand 2024:

  • Normalsatz: 8,1%

  • Reduzierter Satz: 2,6%

  • Sondersatz Beherbergung: 3,8%


Soweit keine anderen Regelungen Anwendung finden, wird das Reverse-Charge-Verfahren für Geschäfte mit Unternehmen aus der Schweiz gleichermaßen angewendet und so die Umkehr der Steuerschuld auf das schweizerische Unternehmen umgelegt.


Leistungen, die von einem schweizerischen Unternehmer an einen inländischen Unternehmer erbracht werden, unterliegen i.d.R. ebenfalls dem Reverse-Charge-Verfahren. Auch hier darf auf der Rechnung nicht der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld fehlen. Insgesamt unterscheiden sich aber die Pflichtangaben einer korrekten Rechnungsstellung in der Schweiz, weshalb hier immer eine genaue Prüfung auf Korrektheit erfolgen sollte.



Was ist der Unterschied zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und Reverse-Charge?

Bei dem Reverse-Charge-Verfahren handelt es sich um die Umkehr der Steuerschuld. Das heißt, nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer in seinem jeweiligen Land.


Hingegen sind innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen Unternehmen innerhalb der EU generell steuerfrei. Wichtig ist hier, dass es sich bei dem Empfänger der Lieferung um einen in der EU ansässigen Unternehmer handelt, welcher die Ware für sich als Unternehmer (nicht privat) benötigt.



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Auswirkungen und Fazit

Durch das Reverse-Charge-Verfahren werden grenzüberschreitende Geschäfte zwischen Unternehmen steuerlich reguliert und bürokratisch vereinfacht. Im Inland profitieren alle international agierende Unternehmer, welche nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen. Dadurch, dass lediglich Netto-Rechnungen ausgestellt und bezahlt werden, spart sich der Unternehmer bei (1.) Einnahmen (= Leistungserbringer) die Abfuhr der Umsatzsteuer und (2.) bei Ausgaben (= Leistungsempfänger) die Zahlungen der Umsatzsteuer.


Lediglich der zusätzliche bürokratische Aufwand in Form der regelmäßigen zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern kommt hinzu. Dies kann je nach Umsatzhöhe monatlich, quartalsweise oder sogar jährlich erforderlich sein. Mit dem richtigen Rechnungstool* oder sogar der Unterstützung eines Steuerberaters erfolgt dies jedoch nahezu automatisch und ohne nennenswerten Mehraufwand.

 

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