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Was ist der Unterschied zwischen Kleingewerbe, Kleinunternehmer und Nebengewerbe?

Aktualisiert: 6. Jan.

Der Begriff Kleinunternehmer ergibt sich aus dem Umsatzsteuerrecht und gibt Rückschluss auf die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“. Nur, wer die Grenze von 25.000 Euro Jahresumsatz (Stand: 2025) nicht überschreitet, kann dauerhaft Kleinunternehmer bleiben.


Das Kleingewerbe ist ein Begriff des Handels- und Gewerberechts. Wer ein Kleingewerbe betreibt, erspart sich unter anderem die doppelte Buchführung sowie einige weitere Regelungen des Handelsgesetzbuches.


Als Nebengewerbe bezeichnet man jede Art von gewerblich ausgeübter Tätigkeit, welche neben dem bestehenden Hauptjob und somit nicht als Haupttätigkeit ausgeübt wird.



Inhaltsverzeichnis


 

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Was ist ein Kleingewerbe?

Die Voraussetzung eines Kleingewerbes ist das Vorliegen eines gewerblichen Unternehmens (= angemeldetes Gewerbe). Im Unterschied zum „normalen“ Gewerbe ist der Betreiber des Kleingewerbes nicht an die Vorschriften des Handelsgesetzbuches gebunden, da dieser nicht als „Kaufmann/-frau“ gilt. Dies geht aus § 1 Abs. 2 HGB(Handelsgesetzbuch) hervor:


§ 1 Abs. 2 HGB besagt: Gewerbetreibende gelten als Kaufleute, „es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Der Begriff in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb kann nicht pauschal definiert werden. Er ergibt sich hingegen vielmehr aus einer individuellen Beurteilung für das jeweilige Unternehmen. Folgendes gilt: Der Gewerbebetrieb muss nach Art (qualitativ) und nach Umfang (quantitativ) kaufmännische Einrichtungen erfordern (nicht haben).


Unter kaufmännische Einrichtungen fallen u.a. eine kaufmännische Bezeichnung (Firma), kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und kaufmännische Haftung.

Wann ist ein Kleingewerbe nicht mehr zulässig? – Abgrenzung zum Kaufmannsbegriff

Wie auch der Wortlaut „Kleingewerbe“ es verrät: Die Größe und der Umfang eines Unternehmens hat maßgeblichen Einfluss darauf, ob ein Kleingewerbe überhaupt zulässig ist. Die nachfolgenden Kriterien sind entscheidend für die abschließende Beurteilung.


Umsatz:

  • Ab einem Jahresumsatz von 600.000 Euro sind in der Regel kaufmännische Einrichtungen erforderlich. Je nach Art des Betriebs (Groß-/ Kleinhandel, Produktion, Dienstleistungen, Hotel, etc.) sind abweichende Jahresumsatzzahlen (meist nach unten) möglich.


Art der Geschäftstätigkeit:

  • Betriebsvermögen: Über 100.000 Euro Betriebsvermögen sprechen für das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen.

  • Kredithöhe: Beträge ab 50.000 Euro sind relevant.

  • Standorte: Mehrere Niederlassungen sprechen für das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen


Umfang der Geschäftstätigkeit:

  • Anzahl der Beschäftigten: Ab 5 Beschäftigten sind meist kaufmännische Einrichtungen erforderlich.

  • Organisationsaufwand: Je höher das Maß an Organisation für unternehmerische Ereignisse, desto eher sind kaufmännische Einrichtungen erforderlich.


Die Abgrenzung erfolgt in Grenzfällen im Rahmen einer Gesamtschau. Bei Zweifeln sollte man sich immer in Verbindung mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer setzen.

Beachte: Die Umsatzgrenzen von 600.000 Euro Jahresumsatz bzw. 60.000 Euro Jahresgewinn sind zwar ein Indiz für die Kaufmanns-Eigenschaft, rühren jedoch aus einer anderen Pflicht her: Gemäß § 241a HGBsind Einzelkaufleute (= Kaufmannsbegriff erfüllt) bei Unterschreitung dieser Grenzwerte von der Buchführungspflicht sowie der Pflicht zur Erstellung einer Bilanz befreit.





Wer kann (k)ein Kleingewerbe gründen? – Voraussetzungen

Ein Kleingewerbe darf grundsätzlich durch jede natürliche Person betrieben werden, der es erlaubt ist, in Deutschland ein Gewerbe zu gründen. Als Rechtsform bzw. Unternehmensform kommt lediglich die des Einzelunternehmers und (als Personengesellschaft) zusätzlich die Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Frage.


Da es sich bei diesen Rechtsformen um keine juristischen Personen handeln kann, erfolgt im Kleingewerbe grundsätzlich immer die Haftung mittels Privatvermögen des Unternehmers.


Wenn du die Gründung einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH/KG) beabsichtigst, kannst du kein Kleingewerbe gründen und dich somit nicht von den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches befreien lassen. Das liegt daran, dass du dich als Gründer der Kapitalgesellschaft immer ins Handelsregister eintragen lassen musst und damit als Kaufmann giltst. Folglich finden auch die Bestimmungen des HGB bedingungslos Anwendung.

Wenn du (1.) bereits ein Kleingewerbe betreibst oder (2.) noch keines betreibst aber den Kaufmannsbegriff erfüllst, darfst du kein Kleingewerbe (mehr) betreiben. In diesem Fall wird dich das Finanzamt anschreiben und dazu auffordern, die Anforderungen des Handelsgesetzbuches zu erfüllen.



Kleingewerbe Steuern und Pflichten

Obwohl Kleingewerbetreibende von den Vorschriften des Handelsgesetzbuches befreit sind, ergeben sich weitere Bestimmungen aus der Gewerbeordnung, der Abgabenordnung, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und weiteren Steuer- und Sozialgesetzen.


Zur Gründung eines Kleingewerbes werden die folgenden Punkte auf dich zukommen:

  • Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt,

  • Ausfüllen des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“ für das Finanzamt,

  • Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung (sofern du kein Kleinunternehmer bist),

  • Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer,

  • Anmeldung deiner Mitarbeiter bei der Berufsgenossenschaft,

  • Sofern Mitarbeiter: Beantragung einer Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit,

  • Abgabe einer jährlichen Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung.


Alle Einnahmen müssen im Rahmen der Einkommenssteuer versteuert werden. Zudem muss die Umsatzsteuer abgeführt werden, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wurde. Sobald dein Jahresgewinn (nicht Umsatz) die Grenze von 24.500 Euro überschreitet, fällt zusätzlich die Gewerbesteuer an. Zuvor sind Kleingewerbe noch hiervon befreit.



Vorteile des Kleingewerbes

Da Kleingewerbetreibende keine Kaufleute sind, werden sie nicht ins Handelsgesetzbuch eingetragen. Darüber hinaus entfällt die im kaufmännischen Bereich andernfalls verpflichtende doppelte Buchführung und Bilanzerstellung. Es genügt die einfache Buchführung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Laut § 141 Abgabenordnung (AO) gilt die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung und Bilanzierung erst ab einem Jahresumsatz von 600.000 Euro bzw. einem Jahresgewinn von 60.000 Euro.


Ideal geeignet ist das Kleingewerbe für den nebenberuflichen Einstieg in die Selbstständigkeit. Der wesentliche Schritt zur Gründung liegt in der Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt. Zudem ist die Ausübung eines Kleingewerbes im Normalfall auch neben dem Hauptjob und somit zugleich als Nebengewerbe möglich. Durch die Sicherheit des noch vorhandenen Hauptjobs besteht nie eine vollständige Abhängigkeit allein von deiner gewerblichen Tätigkeit selbst.


Kleingewerbe sind außerdem von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit. Jedoch gilt diese Bestimmung nur für solche Kleingewerbetreibende deren Jahresgewinn (nicht Umsatz) durch gewerbliche Tätigkeit unter 24.500 Euro liegt.

Zusammengefasst liegen die Vorteile insbesondere in einem reduzierten bürokratischen Aufwand, steuerlichen Vorteilen und einer hohen Sicherheit bei Wegall einer Einnahmequelle, was insbesondere nebenberuflich Selbstständigen zugute kommt.

Nachteile des Kleingewerbes

Da der Betrieb eines Kleingewerbes nur für die Rechtsformen „Einzelunternehmer“ und „GbR“ in Betracht kommt, besteht hier grundsätzlich die uneingeschränkte Haftung mit dem eigenen Privatvermögen des Unternehmers. Insbesondere bei hauptberuflich ausgeübten Kleingewerben können beispielsweise durch Haftpflichtschäden erhebliche Folgen entstehen, da kein Einkommen zum Lebensunterhalt mehr generiert werden könnte.


Ungeachtet des Wegfalls spezifischer kaufmännische Regelungen, erfolgt keine Befreiung von den übrigen Pflichten, die es als Gewerbetreibender zu erfüllen gilt.




Was ist der Unterschied zwischen Kleingewerbe und Nebengewerbe?

Die Begriffe Nebengewerbe und Kleingewerbe werden häufig synonym verwendet, meinen jedoch etwas anderes. Das Kleingewerbe bezieht sich insbesondere auf die Erfordernis sogenannter „kaufmännischer Einrichtungen“ und dem damit verbundenen Geltungsbereich des Handelsgesetzbuches. Hingegen beschreibt das Nebengewerbe dasjenige Gewerbe, welches nicht in Vollzeit, sondern neben dem Hauptjob ausgeübt wird.


Daraus ergeben sich folgende Konstellationen:

a) Entspricht die Tätigkeit dem Begriff des Kleingewerbes und wird sie zugleich im Rahmen einer Nebentätigkeit ausgeübt, liegt zudem ein Nebengewerbe vor.

b) Wird das Gewerbe hauptberuflich ausgeübt, dann könnte dennoch unter Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ein Kleingewerbe gegeben sein, nicht jedoch ein Nebengewerbe.

c) Ein Nebengewerbe kann auch dann vorliegen, wenn es sich nicht um ein Kleingewerbe handelt. Entscheidend dafür, ob es sich um ein Nebengewerbe handeln kann, ist der zeitliche Aufwand sowie die Höhe der Einnahmen im Verhältnis zur Haupttätigkeit. Diese Beurteilung ist schließlich auch für die Krankenversicherung von Bedeutung.


Wesentlichen Einfluss hat das Nebengewerbe in Abgrenzung zum Hauptgewerbe letztlich vor allem in Bezug auf das Erfordernis einer (zusätzlicher) Krankenversicherung oder veränderter Krankenkassen-Beiträge. Ein direkter Zusammenhang zwischen Nebengewerbe und Kleingewerbe besteht – trotz der oftmaligen Koexistenz – nicht.



Was ist ein Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG). Gemeint sind Gewerbetreibende, Freiberufler oder sonstige Selbstständige, welche die Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 UStGin Anspruch nehmen.


§ 19 UStG besagt, dass Selbstständige, deren Umsatz im vergangenen Jahr unter 22.000 Euro lag und im Folgejahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen wird, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen dürfen und dadurch keine Umsatzsteuer auf Einkünfte abführen müssen.

Kleinunternehmer weisen immer Netto-Beträge (= ohne MwSt. auf Rechnungen) auf selbst ausgestellten Rechnungen aus. Darüber hinaus entfällt die vierteljährlich oder (je nach Umsatzhöhe) monatliche Umsatzsteuervoranmeldung. Auch eine jährliche Umsatzsteuererklärung muss nicht beim Finanzamt eingereicht werden.


Der Status des Kleinunternehmer erfolgt nicht automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen. Stattdessen muss der Antrag aktiv selbst, entweder sofort im Rahmen der Gründung auf dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ oder nachträglich beim Finanzamt gestellt werden.

Wichtig: Die Kleinunternehmerregelung ist nur eine Option, jedoch keine Pflicht. Durch einmaligen Verzicht, bindest du dich allerdings für fünf Jahre an diese Entscheidung. Erst nach Ablauf dieser Dauer darf ein erneuter Antrag zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt gestellt werden.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Als Kleinunternehmer bist du von der Ausweisung der Umsatzsteuer auf deinen selbst ausgestellten Rechnungen befreit. Auf diese Einnahmen musst weder du noch dein Kunde Umsatzsteuer zahlen. Bei identischen Angebotspreisen entsteht hierdurch ein höherer Reingewinn für den Kleinunternehmer. Letztlich kannst du hierdurch deine Leistungen günstiger für deine Kunden anbieten.

Die Einkommenssteuer fällt hingegen auch unabhängig von der Kleinunternehmerregelung an.


Zudem bist du von der Pflicht zur Einreichung einer vierteljährlichen/monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit, wodurch du dir weiteren bürokratischen Aufwand sparst.

Hinsichtlich der Buchführung genügt eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Diese wird im Rahmen der jährlichen Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt.

Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Der größte Nachteil bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung liegt darin, dass du keinen Vorsteuerabzug bei deinen selbst getätigten Investitionen geltend machen kannst.


Als „Vorsteuer“ bezeichnet man denjenigen Umsatzsteuer-Anteil, welchen du bei betrieblichen Einkäufen von Waren oder Dienstleistungen bezahlst. Folgendes Beispiel: Du kaufst dir einen neuen Laptop für deine unternehmerische Tätigkeit und bist nicht Kleinunternehmer. Nun dürftest du die beim Laptop-Kauf bezahlte Umsatzsteuer direkt im Rahmen des Vorsteuerabzugs mit der Umsatzsteuer deiner eigenen Einnahmen gegenrechnen. Hierdurch würdest du für den Laptop selbst nur den Nettobetrag, d.h. ohne MwSt. bezahlen.

Darüber hinaus veranlasst die Regelung viele Unternehmer dazu, aus Angst vor Überschreitung der Umsatzgrenze nicht „noch mehr verdienen zu wollen“. Die Angst vor dem Wegfall der Privilegierungen sorgt für geringeres Wachstum und weniger Fortschritte bei kleinen Unternehmen.



Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung macht insbesondere für diejenigen Selbstständigen Sinn, welche sich zusätzliche Bürokratie sparen möchten und im Schwerpunkt selbst Rechnungen ausstellen, anstatt zu in fremde Ware und Dienstleistungen zu investieren.


Stehen jedoch größere Investitionen und Neubeschaffungen z.B. von Arbeitsmaterialien an, dürftest du dir als Nicht-Kleinunternehmer die bezahlte Umsatzsteuer auf diese Ausgaben vom Finanzamt zurückholen.


Entscheidend ist die schwerpunktmäßige Ausrichtung des Unternehmens: Wer viel in fremde Dienstleistungen und den eigenen Aufbau investiert, dürfte durch den Wegfall der Umsatzsteuer als Nicht-Kleinunternehmer bessergestellt sein.



Kleingewerbetreibender und gleichzeitig Kleinunternehmer möglich?

Grundsätzlich ist es möglich zugleich Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibender zu sein. Hierbei gilt allerdings Folgendes:


Fall 1:

Ein Kleingewerbe kann nur so lange unter die Kleinunternehmerregelung fallen, wie der hieraus erwirtschaftete Umsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro gelegen hat und im Folgejahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz erwartet wird.


Zur Kleinunternehmerregelung: Da die Grenze 100.000 Euro Umsatz auf einer Prognose für das kommende Jahr basiert, ist dieser Wert weitgehend irrelevant. Sollte der Umsatz tatsächlich diesen Schwellenwert überschreiten, so gilt ab diesem Moment die Regelbesteuerung. Es kann damit unterjährig zum Wechsel der Besteuerungsgrundlage kommen. Bis zum Jahr 2025 war dies noch nicht so: Zuvor war ein Wechsel zur Regelbesteuerung nur im Jahreswechsel möglich – dies ist nun nicht mehr so.

Fall 2:

Kleinunternehmer, die ein Gewerbe betreiben, können zugleich Kleingewerbetreibende sein. Ausnahme: Viele Kleinunternehmer können kein Kleingewerbe besitzen. Dies ist immer dann der Fall, wenn gar kein Gewerbe bzw. die Voraussetzung hierzu gegeben ist. So können und dürfen Freiberufler und vergleichbare Selbstständige, ungeachtet der Höhe ihrer Einnahmen, kein Gewerbe anmelden. Ist man kein Gewerbetreibender, so kann man auch kein Kleingewerbe betreiben. Mehr zu den Voraussetzungen einer Gewerbeanmeldung findest du hier.


Hingegen können Freiberufler sehr wohl zugleich Kleinunternehmer sein. Voraussetzung ist auch hier die Umsatzgrenze von 25.000 Euro bzw. 100.000 Euro pro Jahr.



Kleinunternehmer und Kleingewerbe gleichzeitig sinnvoll?

Für diejenigen, die ihre Selbstständigkeit im Rahmen eines Nebengewerbes oder sonstigen nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit starten, kann es sinnvoll sein sowohl Kleinunternehmer als auch Kleingewerbetreibender gleichzeitig zu sein. Die Gründung eines Kleingewerbes ist simpel und für nahezu jeden Arbeitnehmer neben dem Hauptjob durchführbar. Durch Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung sparst du dir zusätzliche Bürokratie und möglicherweise anfallende Umsatzsteuer.


Je höher die betrieblichen Ausgaben sind, desto eher sollte Abstand von der Kleinunternehmerregelung genommen werden. Nur so kann die dabei anfallende Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Sowohl von der Kleinunternehmerregelung als auch vom Kleingewerbetreibenden ist ein Wechsel möglich. Bei entsprechender Einnahmen-Höhe ist ohnehin die Inanspruchnahme dieser Privilegien nicht mehr zulässig.





Kleingewerbe und Kleinunternehmer als Freiberufler?

Als Freiberuflern meldest du grundsätzlich kein Gewerbe an. Hier liegt hingegen der erste Schritt der Gründung in einer Mitteilung an das Finanzamt. Da Freiberufler letztlich keine Gewerbetreibenden sind, ist auch der Betrieb eines Kleingewerbes gar nicht erst möglich.

Die Kleinunternehmerregelung darfst du hingegen auch als Freiberufler in Anspruch nehmen. Wichtig ist auch hier die Beachtung gewisser Umsatzgrenzen und einer Abwägung zwischen erforderlichen Ausgaben und bestehenden Einnahmen. Hinsichtlich der Buchführung gilt für Freiberufler generell, dass sie unabhängig von der Umsatzhöhe lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) durchzuführen haben.



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Fazit

Die Begriffe Kleingewerbe, Kleinunternehmer sowie Nebengewerbe sind eng miteinander verknüpft, dürfen jedoch keinesfalls synonym verwendet werden. Tatsächlich kann man als Kleingewerbetreibender unter Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ein Nebengewerbe zu betreiben. Ob das jedoch überhaupt möglich ist, hängt maßgeblich von Art und Umfang der jeweiligen Tätigkeit sowie den erzielten Einnahmen und persönlichen Absichten ab.


 

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